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Die Begründung des G-BA
Denn “sollten “zulassungsüberschreitende” Impfempfehlungen der STIKO generell zulassungsersetzenden Charakter haben, müsste das weitere Verfahren analog § 35c Absatz 1 SGB V näher ausgestaltet werden, da sonst die Gefahr besteht, dass die Empfehlungen der STIKO den Bewertungen der Zulassungsbehörde in einem bereits negativ entschiedenen oder einem noch ausstehenden Zulassungsverfahren widersprechen.”
Weiter findet der Ausschuss, dass “außerdem geregelt werden müsste, dass bei einem Impfschaden auf jeden Fall die Staatshaftung – auch unabhängig von einer Übernahme der Empfehlung durch die Länder nach § 60 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 IfSG – gegeben ist, da in diesem Fall kein Haftungsanspruch gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmer besteht.”
Überhaupt fände es der G-BA gut, wenn “eine einheitliche Verlängerung der Geltungsdauern der Coronavirus-Impfverordnung, der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung und der Monoklonale Antikörper-Verordnung unter Berücksichtigung eines in der kommenden Herbst-/Wintersaison andauernden Pandemiegeschehens” passieren würde.
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