Ab Oktober 2023: Verordnungen per Videosprechstunde möglich


Der G-BA hat konkretisiert, dass Heilmittel, häusliche Krankenpflege und Leistungen zur medizinischen Rehabilitation auch per Videosprechstunde verordnet werden können.

Ein weiterer geplanter Schritt für die Videosprechstunden: Die Möglichkeit von (Folge-)Verordnungen. (Foto von National Cancer Institute auf Unsplash)

Konkretisierte Richtlinien

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat in seinen Richtlinien konkretisiert, unter welchen Voraussetzungen das jeweils möglich sein wird. Mit einem großen Aber: Bei Heilmitteln bzw. häuslicher Krankenpflege beispielsweise muss es sich um weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen handeln, nicht um eine erstmalige Verordnung.

Für die Verordnung von Heilmitteln, häuslicher Krankenpflege und medizinischer Rehabilitation per Videosprechstunde müssen einige Kriterien erfüllt sein:

  • Die jeweiligen medizinischen Verordnungsvoraussetzungen, etwa die verordnungsrelevante Diagnose, müssen bereits durch eine unmittelbare persönliche Untersuchung festgestellt worden sein.
  • Ob die medizinischen Voraussetzungen für einen Leistungsanspruch zum Zeitpunkt der Verordnung (weiterhin) bestehen, muss per Videosprechstunde sicher beurteilt werden können. Bestehen Zweifel, ist nochmals eine unmittelbare körperliche Untersuchung notwendig.
  • Die Erstverordnung von Heilmitteln und häuslicher Krankenpflege per Videosprechstunde ist generell nicht möglich. Diese Einschränkung gilt nicht bei der Verordnung von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation, da diese ohnehin einmalig erfolgt.
  • Sind der Verordnerin oder dem Verordner zusätzlich alle verordnungsrelevanten Informationen bekannt, können weitere Verordnungen bzw. Folgeverordnungen für Heilmittel bzw. häusliche Krankenpflege nicht nur per Videosprechstunde, sondern ausnahmsweise auch nach Telefonkontakt ausgestellt werden.
  • Ein Anspruch auf eine Verordnung ohne unmittelbaren persönlichen Kontakt besteht nicht.

 

Ab Oktober 2023 

Die Richtlinienänderungen treten in Kraft, wenn das Bundesministerium für Gesundheit sie rechtlich nicht beanstandet und der G-BA die Beschlüsse im Bundesanzeiger veröffentlicht hat. Anschließend muss noch der Bewertungsausschuss der Ärzte und Krankenkassen – ein Gremium, in das der G-BA nicht eingebunden ist – über die Höhe der ärztlichen und psychotherapeutischen Vergütung entscheiden. Hierfür hat der Bewertungsausschuss maximal sechs Monate Zeit.

 

Hintergrund: Aufgrund der gelockerten berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung von Versicherten gewinnen Videosprechstunden zunehmend an Relevanz. Dem damit einhergehenden Regelungsbedarf für die Verordnung von Leistungen hat der G-BA mit den aktuellen Beschlüssen nun geregelt. Bereits geregelt ist die Feststellung von Arbeitsunfähigkeit per Videosprechstunde.

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