Der G-BA hält fast immer die Fristen bei Entscheidungsverfahren ein. (Foto von Towfiqu barbhuiya auf Unsplash)
Im sogenannten Fristenbericht werden die Verfahren des G-BA festgehalten — und ob diese eben fristgerecht abgeschlossen worden sind, welche nicht und welche Gründe es für eine Verzögerung gab. Diese gesetzliche Vorgabe ergänzt der G-BA um freiwillige Zusatzinformationen. Jährlich zum 31. März legt der oder die unparteiische Vorsitzende des G-BA dem Ausschuss für Gesundheit des Deutschen Bundestages den Fristenbericht vor.
Die Ergebnisse des Berichts für 2022:
- Ca. 97% aller Verfahren hat der G-BA im Jahr 2022 fristgerecht abgeschlossen.
- Bei 2,7% wurde die Frist überschritten.
- Insgesamt hat der G-BA 677 Verfahren im vergangenen Kalenderjahr bearbeitet.
- Davon stammten 11 Verfahren aus älteren Berichtsjahren und konnten nun auch beendet werden, sie gingen jedoch nicht in die Fristenzählung ein.
Hecken nimmt das zum Anlass, um auf noch einen anderen Punkt hinzuweisen: „In den wenigen Fällen, bei denen wir die gesetzlich vorgegebene Frist gerissen haben, gab es gute Gründe – beispielsweise, um Argumente aus unseren Stellungnahmeverfahren angemessen zu prüfen oder um unterschiedliche inhaltliche Standpunkte bei anspruchsvollen Verfahren doch noch zusammenzuführen und ein möglichst gutes und konsentiertes Ergebnis zu erreichen…
Doch Fakt ist auch: Die Möglichkeiten, unsere internen Prozesse weiter zu beschleunigen, sind nahezu ausgeschöpft – sofern unsere Beschlüsse weiterhin auf der aktuellen wissenschaftlichen Studienlage beruhen sollen und wir auch weiterhin über vielzählige Beteiligungs- und Stellungnahmerechte externen Sachverstand einzubeziehen haben. Kürzere Fristen würden daher zu Einbußen bei der Qualität und bei der bisher weitgehend erreichten Akzeptanz der Beratungsergebnisse führen.“
Hintergrund:
Der Gesetzgeber sieht für bestimmte Beratungen im G-BA verschiedene Fristen vor: Für die Bewertung von neuen Arzneimitteln sind das 6 Monate, bei neuen Untersuchungs- und Behandlungsmethoden in der ambulanten Versorgung 2 Jahre, für neue Methoden mit Hochrisiko-Medizinprodukten 6 Monate und für Verfahren in der stationären Versorgung z. B. bei der Qualitätssicherung hingegen 3 Jahre.
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