Medizinische Versorgungszentren: Gesetzliche Regulierung?


Aus Sicht der Bundesärztekammer muss für Medizinische Versorgungszentren das gleiche gelten, was auch für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte sowie für Apotheken gilt.

An den Medizinischen Versorgungszentren (MVZ) scheiden sich die Geister und sollen gesetzlich reguliert werden, wie die BÄK fordert. (Foto von National Cancer Institute auf Unsplash)

Wie die Situation aussehen sollte

Nämlich: So ist für die Tätigkeit von Vertragsärztinnen und Vertragsärzten nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts notwendig, dass diese gegenüber ihren Patientinnen und Patienten sowohl im Bereich der eigentlichen Behandlungstätigkeit als auch im tatsächlichen und rechtlichen Umfeld dieser Behandlung in vollem Umfang unmittelbar verantwortlich sind. 

Das setzt zwingend voraus, dass Vertragsärztinnen und -ärzte Inhalt und Umfang ihrer ärztlichen Tätigkeit und den Einsatz der der Praxis zugeordneten sachlichen und persönlichen Mittel selbst bestimmen und insoweit keiner maßgeblichen Einflussnahme durch andere unterliegen. 

Das Apothekengesetz verbietet Beteiligungen an einer Apotheke in Form einer Stillen Gesellschaft und Vereinbarungen, bei denen die Vergütung für dem Apotheker gewährte Darlehen oder überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet sind. Für Medizinische Versorgungszentren (MVZ) kann aus Sicht der Bundesärztekammer nichts anderes gelten. Das Vertragsarztrecht bestimmt, dass für Medizinische Versorgungszentren die für Vertragsärztinnen und Vertragsärzte geltenden Regelungen entsprechend gelten.

Statement von der Bundesärztekammer

BÄK-Präsident Dr. Klaus Reinhardt verweist auf die von der Bundesärztekammer im Januar 2023 vorgelegten Regulierungsvorschläge für iMVZ. Sie sollen gewährleisten, dass das Patientenwohl immer Vorrang hat vor kommerziellen Interessen. Einen Antrag mit gleicher Zielrichtung hatten unlängst die Länder Bayern, Schleswig-Holstein und Rheinland-Pfalz in den Bundesrat eingebracht. „Die in dem BÄK-Papier sowie in dem Bundesrats-Antrag enthaltenen Vorschläge dienen dem Gemeinwohl und sind verfassungsrechtlich gerechtfertigt”, stellt Reinhardt klar.

Und er ergänzt: „Eine gesetzliche Regulierung von investorengetragenen Medizinischen Versorgungszentren (iMVZ) ist rechtlich möglich und aus Versorgungsgesichtspunkten dringend geboten. Eine solche Regulierung würde mit dazu beitragen, MVZ als sinnvolles Versorgungsangebot vor negativen Folgen einer auf Rendite ausgerichteten Patientenversorgung zu schützen.” 

Reinhardt fordert deshalb gesetzliche Klarstellungen: „Die Einschränkung des Gründerkreises für Medizinische Versorgungszentren darf nicht weiter dadurch unterlaufen werden, dass ein Krankenhaus nur mit dem Zweck betrieben wird, eine Kette von Medizinischen Versorgungszentren zu gründen und an der stationären Versorgung eigentlich gar kein Interesse hat.”

Das BÄK-Positionspapier zum Thema MVZ finden Sie hier.

Was denkt BÄK-Präsident sonst noch von den momentanen Entwicklungen im Gesundheitswesen und von der geplanten Krankenhausreform? Mehr dazu in einem Interview mit dem Deutschlandfunk.

 

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