Die DiGA sorgen für viel Diskussionsstoff. (Foto von Ryan Stone auf Unsplash)
Jörg Meyers-Middendorf, Vertreter des Vorstandes des Verbandes der Ersatzkassen e. V. (vdek), drückt das so aus: „Es ist gut, dass das Gesetz besonders die Weiterentwicklung der ePA in den Blick nimmt. Die geplanten Maßnahmen sind weitestgehend geeignet, der aktuell noch vor sich hin dümpelnden Anwendung den dringend benötigten Nutzungsschub zu verleihen.“
DiGA: Es rumpelt mal wieder
Bei den DiGA entzündet sich allerdings wieder die Diskussion. Geplant ist, dass diese stärker in die Versorgung integriert und ihr Einsatz transparent gemacht werden sollen. Klingt an sich gut.
Dr. Hubertus Cranz, BAH-Hauptgeschäftsführer, sieht aber nicht alles so rosig: „Wir unterstützen die Möglichkeit, digitale Gesundheitsanwendungen zukünftig auch als Medizinprodukte der Klasse IIb einzustufen. Allerdings dürfen Sparmaßnahmen nicht zu einer Bedrohung für innovative Leistungsbereiche führen.“
Denn so ist eine erhebliche Einschränkung des Vergütungsanspruchs der DiGA-Hersteller im Rahmen des Sachleistungsprinzips vorgesehen, z. B. indem die Vergütung entfällt, wenn ein versicherter Patient innerhalb eines definierten Zeitraums angibt, die DiGA nicht dauerhaft zu nutzen.
Die Vorstandsvorsitzende des AOK-Bundesverbandes, Dr. Carola Reimann, hält dagegen, dass wenn solche DiGAs in die Versorgung kommen sollten, dann müsse vorher eine Nutzenbewertung durch den Gemeinsamen Bundesausschuss unter Einbindung des IQWiG stattfinden. „Hier entsteht ein enormes Kostenpotenzial für die Kassen, ohne dass es einen äquivalenten Nutzennachweis im Vergleich mit der Standardtherapie gibt. Angesichts der knappen finanziellen Mittel der GKV sollte das Geld der Beitragszahlenden nur für Anwendungen eingesetzt werden, deren Nutzen klar belegt ist.“
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