Nicht immer ist die kleinere und kostengünstigere OTC-Packung auch wirtschaftlicher. (Foto von Melany @ tuinfosalud.com auf Unsplash)
Einzelne Arzneimittel werden bei gleicher Wirkstärke und gleichem Anwendungsgebiet sowohl in verschreibungspflichtigen Packungsgrößen als auch in kleineren, rezeptfreien OTC-Packungsgrößen angeboten. Ärztinnen und Ärzte sollen in solchen Fällen in der Regel aus Wirtschaftlichkeitsgründen auf die OTC-Variante verweisen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) stellt nun klar:
„Doch hiervon kann es Ausnahmen geben. Deutlich hebt dies ein neuer Passus in § 12 der Arzneimittel-Richtlinie hervor, den der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) (…) ergänzt hat. Er stellt klar: Wenn es für eine ausreichende Versorgung erforderlich ist, können rezeptpflichtige Packungsgrößen wirtschaftlich sein. Die Änderung tritt nach rechtlicher Prüfung durch das Bundesministerium für Gesundheit und Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.“
Hintergrund:
Auslöser der Ergänzung waren Fragen aus der Versorgung zu triptanhaltigen Arzneimitteln. Es gibt sie in rezeptfreien, aber auch in rezeptpflichtigen Packungsgrößen. Wirkstärke und Anwendungsgebiet sind dabei gleich; der Unterschied liegt einzig in der Zahl der enthaltenen Tabletten. Bei nur seltenen Migräneattacken sind die kleinen, rezeptfreien Packungsgrößen zweckmäßig und ausreichend, so der G-BA in seiner Beschlussbegründung. Treten die Migräneanfälle jedoch häufiger – z. B. mehrmals im Monat – auf, ist in einer solchen Behandlungssituation die Verordnung einer rezeptpflichtigen Packungsgröße zu Lasten der GKV nicht unwirtschaftlich. Der ergänzte § 12 der Arzneimittel-Richtlinie trägt Fällen wie diesem nun Rechnung.
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