Hausärztliche Versorgung: Strukturpauschale wird ab 2026 zur Vorhaltepauschale


Die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband haben sich auf eine Reform der hausärztlichen Vergütung geeinigt. 

Auf dem Foto ist ein Arzt in Operationskleidern zu sehen mit seinem Daumen hoch.

Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbandes, findet, dass „... über die gezielte Verknüpfung der Finanzierung mit der Struktur des vorgehaltenen Versorgungsangebotes es künftig einen neuen Anreiz für die Praxen gibt, hier mehr auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten zu hören. Einmal mehr zeigt sich hier, dass die Zusammenarbeit in der gemeinsamen Selbstverwaltung funktioniert und gut für die Versorgung der Patientinnen und Patienten ist.“ (Foto von Sander Sammy auf Unsplash)

 

Ab dem 1. Januar 2026 ersetzt die sogenannte „Vorhaltepauschale“ die bisherige Strukturpauschale. Während Hausarztpraxen bislang ca. drei Milliarden Euro ohne Vorgaben erhielten, hängt die neue Pauschale künftig an konkreten Leistungen, die zum Kern der hausärztlichen Versorgung gehören.

Das Ziel ist eine stärkere Patientenorientierung: Praxisbesuche am Freitagnachmittag, Haus- und Pflegeheimbesuche sowie eine bessere Versorgung geriatrischer und palliativmedizinischer Patienten sind nur einige der zehn Kriterien, die für die Auszahlung der Vorhaltepauschale relevant sind. Weitere Leistungen betreffen Impfungen, Videosprechstunden, Basisdiagnostik, Ultraschalluntersuchungen, kleinchirurgische Eingriffe und die Zusammenarbeit in Qualitätszirkeln.

„Die gezielte Verknüpfung der Finanzierung mit der Struktur des Versorgungsangebotes schafft neue Anreize für Praxen, stärker auf die Bedürfnisse der Patientinnen und Patienten einzugehen“, erhofft sich Stefanie Stoff-Ahnis, stellvertretende Vorstandsvorsitzende des GKV-Spitzenverbands.

Die Regelungen basieren auf dem Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz 2025 und einem Beschluss des Bewertungsausschusses vom 19. August 2025. Sie sollen ausgabenneutral umgesetzt werden.

Die weiteren Kriterien im Überblick: 

  • Die regelmäßige Versorgung von geriatrischen und palliativmedizinischen Patienten
  • Die Teilnahme an der Versorgung von Pflegeheimpatienten
  • Die Durchführung von Impfungen
  • Das Angebot von Videosprechstunden
  • Die Durchführung hausärztlicher Basisdiagnostik (z. B. Langzeit-Blutdruckmessung, Spirometrie)
  • Die Durchführung von Ultraschalluntersuchungen
  • Die regelmäßige Versorgung von chronischen Wunden und Erbringung kleinchirurgischer Eingriffe
  • Der regelmäßige Austausch mit anderen Ärzten durch Tätigkeit in größeren Versorgungseinheiten oder regelmäßiger Teilnahme an Qualitätszirkeln

 

Stoff-Ahnis betont noch: „Die nun gesetzten finanziellen Anreize für die Verbesserung der Versorgungsstrukturen sind der erste Schritt hin zu einer Stärkung der Primärversorgung. Für die künftige Weiterentwicklung der Primärversorgung braucht es dann einen klar definierten und verbindlichen Versorgungsauftrag. Dieser Auftrag sollte interprofessionell ausgerichtet sein und regeln, dass primärversorgende Praxen die zentrale Rolle bei der Koordination der Patientinnen und Patienten übernehmen und dafür sorgen, dass diese gezielt durch die verschiedenen Versorgungsstufen geleitet werden. Die pauschale Verpflichtung der Krankenkassen, gesonderte Verträge zur hausarztzentrierten Versorgung abzuschließen, sollte entfallen.“

Das 2025 beschlossene Gesundheitsversorgungsstärkungsgesetz hat vorgegeben, dass die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband Regelungen über eine Vergütung zur Vorhaltung der zur Erfüllung von Aufgaben der hausärztlichen Grundversorgung notwendigen Strukturen (Vorhaltepauschale) und insbesondere über Voraussetzungen, die die Hausärzte für die Abrechnung dieser Vorhaltepauschale erfüllen müssen, zu vereinbaren haben. Diese Regelungen müssen, so die Vorgabe gemäß § 87 Abs. 2q SGB V, ausgabenneutral erfolgen. Grundlage für die Regelungen zur neuen Vorhaltepauschale ist ein Beschluss des Bewertungsausschusses am 19. August 2025.

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